WLAN Pflicht für die Sozialwirtschaft
Internet in Alten- und Pflegeheimen rechtskonform und günstig.
Die Techniklosten zeigen wie!
Was sagt §5 Abs. 3 WTG NRW
Haben Sie auch von den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetz NRW 2019 gehört oder gelesen?
Im Rahmen einer darin beinhalteten Gesetzesänderung sind für die Träger von Alten- und Pflegeheimen einige neue Verpflichtungen entstanden.In §5 Abs. 3 WTG wird speziell auf den Bereich der
Internetanbindung verwiesen.
Die Bewohner sollen die Möglichkeit einer permanenten Internet-Verfügbarkeit bekommen. Auch, oder speziell, um online mit Freunden und Angehörigen in einem regelmäßigen Kontakt bleiben zu
können.
Dieser Internetzugang soll sowohl in den Gemeinschaftsräumen als auch in den einzelnen Wohnbereichen verfügbar sein.
Mit Rat und Tat - Wir als Ihr Partner
§5 Abs. 3 WTG stellt viele Einrichtungen nun vor Probleme. Ein solcher Internetzugang erfolgt heutzutage in der Regel über WLAN. Aber auch WLAN braucht eine grundlegende Infrastruktur oder kurz
gesagt:
Auch WLAN braucht eine Verkabelung.
Ansonsten wären die Funkantennen (Access Point´s) nicht anzuschließen. Hier liegt aber eines der Grundprobleme. Wie bekomme ich eine Basis-Verkabelung bei uns in der Einrichtung hin und wo muss
überall eine solche Antenne angebracht werden? Zu guter Letzt muss eine solche Investition auch im Budget verfügbar sein. Alles schwer zu lösende Aspekte?!
Als IT Dienstleister, der sich auf Einrichtungen aus Kirche und Sozialwirtschaft spezialisiert hat kennen wir diese Probleme und Anforderungen bereits aus vielen vergangenen Projekten
bestens.
Wir helfen beim Aufbau einer Infrastruktur-Basis. Dies kann auch kreativ durch den Einsatz von modernen
Reichweitenverlängerungen eines WLAN´s (Mesh) oder der Nutzung vorhandener Verkabelung wie
Telefondrähte, TV Kabel oder bereits vorhandener 2 Draht Klingel Verkabelung gelöst werden.
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